Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 13. November 2023

I.Zusammenfassende Bemerkungen

Das Bundeskabinett hat am 27.09. 2023 einen Regierungsentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung verabschiedet. Der Familienbund hält es in Übereinstimmung mit dem Gesetzentwurf für ein zentrales Anliegen der Familienpolitik, Kinder aus der Armut zu holen und bessere Chancen für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen. Dabei hält er es für wichtig, immer die gesamte Familie im Blick zu haben. Eine isolierte Betrachtung der Kinder führt zu Problemen, was sich auch im vorliegenden Gesetzentwurf zeigt.

Dem Familienbund sind im Rahmen dieser geplanten Reform der monetären Familienleistungen drei Dinge besonders wichtig:

  • eine spürbare Leistungserhöhung, die die Grundbedarfe der Kinder tatsächlich sichert und Familien mit kleinen bis hin zu mittleren Einkommen stärker unterstützt,
  • eine möglichst einfache, unbürokratische Ausgestaltung, um mehr anspruchsberechtigte Familien zu erreichen, und
  • die Beibehaltung der vollen steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes begrüßt der Familienbund, dass die Kinderfreibeträge ungekürzt erhalten bleiben. Bei den Steuerfreibeträgen geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht um Familienförderung, sondern um (horizontale) Steuergerechtigkeit zwischen Personen mit gleichem Einkommen, aber unterschiedlicher Kinderzahl.[1] Kinder führen zu einer reduzierten steuerlichen Leistungsfähigkeit, die nach den allgemeinen Prinzipien der Besteuerung zu berücksichtigen ist. Erst nach der Gewährleistung einer gerechten Besteuerung für alle Familien ist sinnvollerweise die Frage zu stellen, welche Familien darüber hinaus eine Familienförderung benötigen.[2]

Positiv ist, dass der Gesetzentwurf die bestehende parlamentarische Praxis, bei einer Erhöhung der Kinderfreibeträge auch das Kindergeld (bzw. den Kindergarantiebetrag) entsprechend anzuheben, gesetzlich regelt (§ 66 EStG-E). Das gewährleistet, dass bei Freibetragserhöhungen alle Familien profitieren.

 

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier herunterladen (pdf)


[1] BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86.
[2] Der Familienbund ist der Auffassung, dass bei einer vollständigen Gewährleistung von Abgabengerechtigkeit, die neben Kinderfreibeträgen im Steuerrecht auch Kinderfreibeträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfassen müsste, viele Familien keine darüber hinaus gehende Förderung benötigen würden.